Kieferorthopädie. Die klassische Methode der Zahnregulierung für jung und alt.

Bei Ihnen/Ihrem Kind ist eine Fehlentwicklung der Zähne oder Kiefer festgestellt worden, welche eine kieferorthopädische Behandlung notwendig macht?

Die folgenden Seiten sollen Ihnen Hinweise geben über

  • Was ist Kieferorthopädie  
  • Aufgabe der Kieferorthopädie
  • Zeitpunkt einer kieferorthopädischen Behandlung
  • Kieferorthopädische Behandlungsmittel
  • Möglichkeiten der kieferorthopädischen Prophylaxe.
  • Behandlungskosten

 

Was ist Kieferorthopädie?

 

Die Kieferorthopädie bezeichnet einen Teilbereich der Zahnmedizin, der sich mit der Diagnostik, Prophylaxe und Therapie von Zahn- und Kieferfehlstellungen befasst

 

Aufgabe der Kieferorthopädie

 

ist die Diagnostik, Vorbeugung und Therapie von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Nicht alle vom eugnathen (=optimalen) Gebiß abweichenden Befunde sind behandlungsbedürftig. Aus medizinischen Gründen ist eine kieferorthopädische Behandlung jedoch angezeigt, wenn  

  • die Kau- und Abbeißfunktion beeinträchtigt ist.
  • eine Störung der Lippen- bzw. Zungenfunktion, des Atmens oder des Sprechens vorliegt (z.B. Lispeln)
  • Fehlbildungen (z.B. Engstände) bestehen, die das Risiko von Karies und Parodontalerkrankungen erhöhen und damit den Zahnbestand gefährden. 
  • Funktionsstörungen bestehen, die zu einer Schädigung der Kiefergelenke führen können.

Eine kieferorthopädische Behandlung kann darüber hinaus aus ästhetischen Gründen angezeigt sein, wenn sichtbare Fehlstellungen wie z.B. stark vorstehende Frontzähne, außen stehende Eckzähne oder Lücken zu einer psychischen Beeinträchtigung des Betroffenen führen.

 

Zeitpunkt einer kieferorthopädischen Behandlung

 

Ein kleiner Teil der Fehlstellungen machen eine frühe Behandlung schon im Alter von 5 bis 6 Jahren erforderlich. In der Mehrheit der Fälle findet die kieferorthopädische Behandlung im Alter von 10 bis 13 Jahren statt.

Zahnbewegungen können prinzipiell altersunabhängig - also auch beim Erwachsenen - durchgeführt werden, wobei die Behandlung mit zunehmendem Alter schwieriger und langwieriger wird.

Fehlstellungen der Kiefer   hingegen werden idealerweise während der Wachstumsphase mit herausnehmbaren Geräten beeinflusst. Nach abgeschlossenem Wachstum, d.h. bei Erwachsenen bietet sich die Möglichkeit einer kombinierten kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Therapie zur Korrektur der Kieferfehllage an.

Bei Fehlstellungen mit Engstand der Zähne kann es notwendig sein, bleibende Zähne zu entfernen. Der gewonnene Platz wird genutzt, um die übrigen Zähne gerade und in korrekte Verzahnung zu stellen. Das Ergebnis ist wieder eine geschlossene Zahnreihe.

 

 

Behandlungsmittel

 

Die kieferorthopädische Behandlung erfolgt unter Anwendung von Geräten („Zahnspangen“), mit deren Hilfe Kräfte auf Zähne und Kiefer übertragen werden. Dadurch lassen sich Zähne bewegen und das Kieferwachstum in eine bestimmte Richtung beeinflussen.

Es wird zwischen herausnehmbaren und festsitzenden Geräten unterschieden. Welche Behandlungsmittel zur Anwendung kommen, ist nicht frei wählbar, sondern hängt von der jeweiligen Behandlungsaufgabe ab. Es können auch im Verlauf einer Behandlung verschiedene Geräte zur Anwendung kommen.

Zu den herausnehmbaren Geräten gehören die unter dem Begriff „Zahnspangen" bekannten Platten, einzeln für einen Kiefer oder auch doppelt, aber getrennt, für beide Kiefer. Daneben gibt es noch größere, sogenannte funktionskieferorthopädische Geräte für beide Kiefer.

Die festsitzenden Behandlungsmittel sind allgemein bekannt als „Brackets". Dies sind kleine Schlösser, die auf die Zahnoberfläche jedes einzelnen Zahnes aufgeklebt werden und zum Befestigen des Bogens („Draht“) dienen. Es stehen sowohl Metallbrackets als auch Brackets aus durchsichtiger Keramik zur Auswahl.

In einigen Fällen kann während der kieferorthopädischen Behandlung auch der Einsatz von Geräten notwendig werden, die sich außerhalb des Mundes abstützen, wie der Außenbogen (engl. Headgear) oder die (Delaire-) Gesichtsmaske. 

 

Kieferorthopädische Prophylaxe

 

- umfasst primär alle zahnärztlichen Maßnahmen, die in der Lage sind, Zahnfehlstellungen und Bissanomalien frühzeitig zu verhindern. Dabei ist vor allem der langzeitige Erhalt der Milchzähne als „Platzhalter" für die bleibenden Zähne zu nennen.

Dem Zahnarzt fällt die entscheidende Rolle bei der Früherkennung von Gebissanomalien zu. Manche Fehlentwicklung lässt sich zu einem frühen Zeitpunkt mit vergleichsweise einfachen Mitteln beheben. Nutzen sie die regelmäßigen Kontrolltermine bei uns,

um Ihre Kinder untersuchen zu lassen.

- beinhaltet darüber hinaus Maßnahmen, die in der Lage sind, die Entwicklung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung bzw. deren stärkere Ausprägung zu verhindern oder abzuschwächen. Diese Maßnahmen dienen vor allem dem Abgewöhnen von entwicklungsschädlichen Angewohnheiten (Habits) , wie

  • Lutschen
  • Beißen auf die Unterlippe und Zunge
  • Zungenpressen
  • Lippensaugen
  • Fingernägelkauen
  • anomales Schlucken
  • fehlerhafte Sprachlautbildung

Häufig handelt es sich hier um Angewohnheiten, die nur durch intensives Training abgewöhnt oder umgelernt werden können. Dies wird in der Regel in Zusammenarbeit mit einem Logopäden (Fachmann für Sprachheilkunde und Spracherziehung) erfolgen.

Sollten Sie bei Ihrem Kind eine der oben genannten Angewohnheiten bemerkt haben, zögern Sie nicht, uns um Rat zu fragen.

 

Was kostet die Behandlung?

 

Gesetzlich versicherte Patienten unter 18 Jahren: 

Bei Vorliegen bestimmter Befunde (kieferorthopädische Indikationsgruppen, KIG) beteiligt sich die Krankenkasse zu 80% an den Behandlungskosten, die Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind. Die verbleibenden 20% der Behandlungskosten werden vom Patienten zunächst selbst getragen. Sie werden aber nach Bescheinigung eines erfolgreichen Behandlungsabschlusses von der Krankenkasse zurückerstattet. 

Gesetzlich versicherte Patienten über 18 Jahren:

Die kieferorthopädische Behandlung wird nur dann zu 80% von der Krankenkasse übernommen, wenn eine kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung nach SGB V, §28, Abs. 2 notwendig ist. Auch hier erfolgt nach erfolgreichem Behandlungsabschluss die Rückerstattung der verbleibenden 20%.

Privat versicherte Patienten:

Bei privat versicherten Patienten ist der Anspruch abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag. In der Regel werden die gesamten Behandlungskosten übernommen. Für darüber hinausgehende, sinnvolle Maßnahmen werden für den Patienten individuelle Behandlungsalternativen angeboten und mit dem Patienten und den Eltern abgestimmt.

 

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© Dr. med. dent. Manuel Bras da Silva